Die von der Energiestiftung Sintfeld geförderten Maßnahmen und Projekte müssen den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung entsprechen, dies sind:
Gefördert werden vorrangig Vorhaben der näheren Region des Sintfeldes, bzw. der Region, die nachhaltig die Arbeit der Energiestiftung durch finanzielle Zuwendungen unterstützt. Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Kommunale Pflichtaufgaben werden nicht gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
a) Antragsberechtigt sind juristische Personen und natürliche Personen, soweit mit einermöglichen Zuwendung die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt sind.
b) Für Förderanträge ist ausschließlich das Antragsformular der Stiftung zu verwenden.
c) Antragsformulare sind rechtsverbindlich unterschrieben an die Stiftung zu richten. Die Stiftung erwartet, dass die Antragsteller Eigenmittel in angemessenem Umfang in das Projekt einbringen.
Insbesondere sind bei größeren Projekten neben den angemessenen Eigenmitteln weitere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die schriftliche Finanzierungszusage Dritter ist vorzulegen.
d) Vor Beschlussfassung über die Förderung bereits abgeschlossene Projekte, sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossenen.
e) Antragsfristen sind der 15. März und der 15. September eines jeden Jahres. Danach bei der Stiftung eingehende Förderanträge können erst zum nächsten Termin berücksichtigt werden.
Der Vorstand kann weitere Antragsfristen festlegen und öffentlich machen.
f) Bis zum Einreichungstermin müssen folgende Unterlagen vollständig vorliegen:
Voraussetzung für die Bearbeitung des Förderantrages und die Vorlage an den Vorstand ist die Vollständigkeit aller angeforderten Unterlagen.
g) Der Vorstand der Stiftung entscheidet über die Förderanträge und Projekte nach Anhörung des Stiftungsrates und unter Beachtung der Kriterien und Fördermaßschwerpunkte des Stiftungsrates.
h) Nach Antragsbewilligung erhält der Zuwendungsempfänger einen Förderbescheid der Stiftung, der Art, Höhe und Umfang der Förderung festlegt. Die Bewilligung eines Förderantrages kannmit Auflagen verbunden sein.Die Bewilligung durch die Stiftung steht unter der Bedingung, dass das Projekt in dem vom Projektträger beantragten und durch die Stiftung genehmigten Umfang durchgeführt und der dem Antrag beigefügte Kosten- und Finanzierungsplan eingehalten wird. Andernfalls ist die Stiftung zumWiderruf der bewilligten Mittel berechtigt.
i) Die Ablehnung von Förderanträgen wird nicht begründet.
a) Vor Auszahlung der Zuwendung ist die Gesamtfinanzierung des Projektes nachzuweisen (z. B. Bewilligungsbescheide). Die Stiftung behält sich vor, die Auszahlung in Teilbeträgen vorzunehmen.
b) Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Stiftung den Empfang der Zuwendung bzw. entsprechender Teilbeträge und erklärt nach Abschluss einer geförderten Maßnahme die ordnungsgemäße, dem Antrag entsprechende Verwendung der insgesamt ausgezahlten Fördermittel.
c) Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
d) Änderungen innerhalb des Projektes gegenüber den im Antrag gemachten Angaben, sind der Stiftung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
e) Die mit dem Projekt verbundene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist frühzeitig mit der Stiftung abzustimmen. Das betrifft auch Terminvereinbarungen und Projektpräsentationen.
f) In Begleitmaterialien,wie zumBeispielHinweistafeln, Faltblättern, Plakaten usw.,wird umdieAufnahme des Hinweises „Mit freundlicher Unterstützung der Energiestiftung Sintfeld“ deutlich lesbar und an exponierter Stelle gebeten. Vor Herstellung bzw. Drucklegung der entsprechenden Materialien ist ein Entwurf zur Bestätigung bei uns einzureichen. Dies stellt keine Gegenleistung im steuerlichen Sinn dar.
Presse und Öffentlichkeit sind nicht über die Höhe der von der Stiftung bewilligten Förderbeträge zu unterrichten.
Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Publikationen ist die Stiftung berechtigt, über alle Fördermaßnahmen im Einzelnen in Wort und Bild zu berichten.
Enthält die Bewilligung der Stiftung projektbezogen keine anderslautende Regelung, ist die Verwendung des bewilligten Gesamtbudgets durch den Antragsteller/Projektträger gegenüber der Stiftung nach Beendigung des Projektes bis spätestens 12 Monate ab Datum des Zusageschreibens nachzuweisen. Hierfür ist der Verwendungsnachweis zu nutzen und ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet an die Stiftung zu übersenden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer summarischen Zusammenstellung der projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben.
Liegt der Verwendungsnachweis des Antragstellers/Projektträgers bei der Stiftung nicht fristgerecht vor, können bereits ausgezahlte Förderungen zurückgefordert werden.
Der Empfänger der bewilligten Mittel hat alle projektbezogenen Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfungszwecke für die Stiftung vorzuhalten, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Der Stiftungsrat kann Fördermaßschwerpunkte im Rahmen der unter 1) genannten Zwecke bilden, die jährlich anzupassen bzw. fortzuschreiben sind. Diese Förderrichtlinien wurden vom Stiftungsrat in einer gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand am 10.02.2014 beschlossen.
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an!
Wir sind für Sie Montag bis Freitag
von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr erreichbar.
0 29 57 / 98 449-19
Energiestiftung Sintfeld
Auf der Schanze 4
33181 Bad Wünnenberg
info@energiestiftung-sintfeld.de
Die Energiestiftung Sintfeld mit Sitz in Bad Wünnenberg wurde in 2013 gegründet im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen auf dem Sintfeld.
Die Initiatoren wollen aus den Erträgen der Windprojekte gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bürger vor Ort fördern.
Energiestiftung Sintfeld
Auf der Schanze 4
33181 Bad Wünnenberg, Deutschland